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RMA-Abwicklung

Service - und Gewährleistungsabwicklung

Um Verzögerungen im Ablauf zu vermeiden, bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten (bitte gründlich lesen!):

Rücksendung eines Produktes im Gewährleistungsfall

1. Kontaktieren Sie uns bitte immer, bevor Sie uns ein defektes Gerät zur Reparatur, bzw. zwecks Gewährleistung zusenden.

So erreichen Sie unser Serviceteam:

2. Von unserem Serviceteam erhalten Sie eine Bearbeitungsnummer (RMA), die die Bearbeitungszeit in unserem Hause erheblich verkürzt. Bitte bringen Sie die RMA-Nummer gut sichtbar außen an der Rücklieferung an. Andernfalls ist Ihre Sendung von unserer Logistik nicht bearbeitbar.

3. Bitte legen Sie jeder Rücksendung und jedem Produkt folgendes bei:

  • ein ausgefülltes Formular "Serviceauftrag" mit genauer Beschreibung des Fehlers
  • eine Kopie der Originalrechnung

Bitte beachten Sie:
Ohne das ausgefüllte Formular "Serviceauftrag" und ohne Kopie der Originalrechnung ist eine Bearbeitung durch uns nicht möglich!

Hier finden Sie unser Formular "Serviceauftrag" zum Download

Für Geräte, die nicht mehr innerhalb der Gewährleistungszeit liegen, erhalten Sie einen gebührenpflichtigen Kostenvoranschlag per E-Mail. Die Kostenpauschale hierfür beträgt 25 Euro je Gerät und wird mit den tatsächlichen Reparaturkosten verrechnet. In den seltensten Fällen ist eine Reparatur von Geräten unter 250 Euro Warenwert wirtschaftlich. Bitte beachten Sie dies bei Ihren Reparaturaufträgen.

Sollte die an uns zurückgesandte Technik trotz eingehender Tests keine Fehler aufweisen, sind wir leider gezwungen, eine Testpauschale in Höhe von mind. EUR 17,00 je geprüftem Artikel zuzüglich Versandkosten zu berechnen (es kommt leider gelegentlich vor, das die Bedienungsanleitung nicht gelesen wird).

Wichtig: Bitte alle Rückmeldungen an uns grundsätzlich ausreichend frankieren. Unfreie Rücksendungen werden von unserer Logistik aus organisatorischen Gründen nicht angenommen.





Hilfestellung für USB-Geräte

Hier finden Sie Ratschläge zu Kameras, Audiorecordern, etc., die zur Datenübertragung per USB an einen PC angeschlossen werden.

In der Regel gilt: Das Gerät wird von den gängigen Betriebssystemen als Wechseldatenträger erkannt. Schließen Sie das Gerät also einfach per USB an Ihren Rechner an und greifen Sie so auf die Daten zu. Um eine fehlerfreie Wiedergabe zu gewährleisten, müssen Sie die Dateien immer zuerst auf die Festplatte kopieren und dann abspielen. Falls Sie die Dateien nicht sofort wiedergeben können, probieren Sie den "VLC Player", den Sie kostenlos im Internet finden www.alonma.eu.

Wenn das Gerät nicht automatisch erkannt wird, sollte der PC heruntergefahren werden. Nach einem Neustart ist es wichtig das Gerät an einem anderen USB Steckplatz anzuschließen. Dadurch wird das Gerät neu erkannt.

Achtung: Ist der Akku absolut leer, dauert es ca. 30 Minuten bis das Gerät per USB erkannt wird.

Problemlösungen beim Anschluss von USB-Geräten

Beim Anschluss von USB-Geräten an ein USB-Hub oder einen Switch kann ein auftretendes Problem von beiden Geräten verursacht worden sein. Sie sollten die folgenden Tipps zur Problemlösung daher soweit möglich immer sowohl am USB-Gerät selbst, als auch an einem eventuellen Verbindungsgerät anwenden.

- Das USB Gerät wird nicht erkannt -

  • Überprüfen Sie, ob das Gerät eingeschaltet ist.
  • Überprüfen Sie, ob Ihr Computer die Systemvoraussetzungen für das Gerät erfüllt.
  • Sollte sich beim Anschluss eines USB-Datenträgers (wie z.B. einer Speicherkamera oder einem Audiorecorder) das Wechseldatenträger-Fenster nicht automatisch öffnen, öffnen Sie den "Arbeitsplatz" (XP) bzw. "Computer" (Vista). Überprüfen Sie dort, ob (unter dem Punkt "Geräte mit Wechselmedien") ein neuer Wechseldatenträger angezeigt wird.
  • Trennen Sie das Gerät von Ihrem Computer. Starten Sie Ihr Betriebssystem neu und schließen Sie das Gerät erneut an.
  • Wenn das Gerät an einen USB-Hub angeschlossen ist, schließen Sie es stattdessen direkt an Ihren Computer an,
  • Überprüfen Sie, ob die passenden Gerätetreiber installiert sind.
  • Die USB-Ports vorne an PCs liefern häufig nicht genug Strom oder sind sogar ganz außer Funktion. Trennen Sie das Gerät und schließen Sie es direkt an einen der USB-Ports an der Rückseite Ihres PCs an.
  • Sollten Sie eine PCI-Karte mit mehr USB-Ports verwenden, schließen Sie das Gerät an einen der USB-Ports Ihres Motherboards an.
  • Versichern Sie sich, dass Sie das Gerät in denselben USB-Port eingesteckt haben, wie bei der Installation der Gerätetreiber.
  • Deinstallieren Sie die Gerätetreiber und installieren Sie diese neu.
  • Überprüfen Sie, ob der USB-Port Ihres Computers funktioniert.
  • Überprüfen Sie, ob die USB-Ports in den BIOS-Einstellungen Ihres Computers aktiviert sind.
  • Sollten Ihre BIOS-Einstellungen die Legacy-USB Funktion haben, so deaktivieren Sie diese.
  • Windows schaltet angeschlossene USB-Geräte nach längerer Inaktivität auf Energiesparmodus. Schließen Sie das Gerät erneut an oder schalten Sie die Energiesparfunktion aus. Klicken Sie hierfür rechts auf "Arbeitsplatz" und wählen Sie "Verwalten". Klicken Sie auf "Geräte-Manager" > "USB-Controller" > "USB-Root-Hub". Wählen Sie "Energieverwaltung" und entfernen Sie den Haken im oberen Feld.
  • Windows XP erkennt die USB-Ports von Motherboards mit dem AMD 754 Chipsatz in vielen Fällen nicht. Installieren Sie in diesem Fall die "Bus Master Drivers" oder wenden Sie sich direkt an den Kundenservice des Herstellers.

- Windows versucht das Gerät jedes Mal, wenn es angeschlossen wird, neu zu installieren. -

  • Überprüfen Sie, ob die passenden Gerätetreiber installiert sind.
  • Versichern Sie sich,dass Sie das Gerät in denselben USB-Port eingesteckt haben, den Sie auch bei der Installation verwendet haben.
  • Löschen Sie die Gerätetreiber und installieren Sie diese neu.

- Die Datenübertragung ist zu langsam. -

  • Überprüfen Sie, ob Ihre USB-Ports USB 2.0 unterstützen. Für USB-2.0-Geräte werden im Allgemeinen folgende Servicepacks für Ihr Betriebssystem empfohlen: Windows XP = Servicepack 1 (oder höher), Windows 2000 = Servicepack 4 (oder höher)
  • Versichern Sie sich,dass Sie nur an einen USB-Datenträger gleichzeitig Daten übertragen.
  • Überprüfen Sie, ob in den BIOS-Einstellungen Ihres Computers USB 2.0 aktiviert ist.

- Der Computer startet zu langsam oder überhaupt nicht mehr -

  • Je mehr USB-Geräte an Ihren Computer angeschlossen sind, desto länger wird das Betriebssystem zum Starten benötigen. Schließen Sie USB-Geräte erst an, nachdem der Computer hochgefahren wurde. Nicht benötigte USB-Geräte sollten vom Computer getrennt werden.

Infos Speicherkarten

  • Das Speicherkarten-Format muss bei allen Karten größer als 4 GB FAT32 sein. Bei Karten bis zu 2 GB das FAT-Format. (Beim Formatieren: "Zuordnungseinheit: Standardgröße" angeben).
  • Eine Class-4-Karte oder höher ist empfehlenswert. Bei manchen Geräten kann auch Class-2 genutzt werden, eine langsame Karte kann aber dafür sorgen, dass z.B. Videomaterial nicht störungsfrei aufgenommen wird oder Video und Ton nicht synchron sind.
  • Formatieren Sie die Karte mit einem externen Kartenlesegerät, manche Kameras formatieren die Karte nicht ganz korrekt, so dass der Speicher reduziert wird. Das gilt selbstverständlich nur für Geräte, bei denen Sie an die Speicherkarte herankommen bzw. bei denen es so gedacht ist, dass die Speicherkarte entnommen werden kann.
  • Vor der ersten Nutzung einer Speicherkarte in Ihrer Kamera, sollte diese frei von anderen Dateien sein bzw. am besten frisch formatiert.
  • Nutzen Sie beim Formatieren die Einstellungen "Full/Vollständig" und nicht "Schnell/Quick".
  • Legen Sie Speicherkarten nur dann ein, wenn das Gerät ausgeschaltet ist. Dies gilt auch für das Entfernen einer Speicherkarte.

Infos Akku

  • Ist ein Akku per USB voll geladen, trennen Sie das Kabel vom Gerät, da sich sonst schädigende Hitze entwickeln kann.
  • Auch im ausgeschalteten Zustand verbrauchen die meisten Kameras noch Strom (um die Uhrzeit aktuell zu halten). Über einen längeren Zeitraum kann der Akku daher entladen werden und die Zeit muss erneut eingestellt werden. Denken Sie an ein regelmäßiges Laden, auch wenn das Gerät ausgeschaltet ist.
  • Zum Laden eines Akku per USB eignet sich manchmal eher ein USB-Ladegerät als die USB-Buchse am PC.

Weitere Infos

  • Nach dem Einschalten dauert es einige Sekunden, bevor die Kameras bereit ist. Je mehr Dateien auf der Speicherkarte sind, desto länger dauert der Startvorgang.
  • Bei Problemen mit Datenträgern nutzen Sie die Freeware "H2TESTW" zum Testen. Mit der Freeware "Crystal Disk Mark" prüfen Sie, ob die Speicherkarte wirklich die angegebene Geschwindigkeit besitzt.
  • Testen Sie immer auch ein zweites USB-Kabel oder eine zweite Speicherkarte, wenn Probleme mit einem Gerät auftreten. Gelegentlich liegt hier der Fehler.




Mitarbeiterüberwachung – wo liegen die Grenzen?

Im Vergleich zu anderen Staaten sind Arbeitgeber in Deutschland deutlich eingeschränkt, was die Anwendung der unterschiedlichen Überwachungsmethoden am Arbeitsplatz angeht. Die geltenden Rechte sind allerdings lückenhaft und schwer zu überblicken. Aufsehen erregende Überwachungsskandale haben das Bewusstsein der Menschen für die Privatsphäre am Arbeitsplatz erweckt.

Den größten Medienknall dürfte es wohl beim LIDL-Skandal gegeben haben. Dort wurden nicht nur Überwachungskameras eingesetzt, sondern auch Detektive eingestellt, die teils sehr private Daten über die Mitarbeiter gesammelt haben. Im Nachhinein ist herausgekommen, dass auch andere Lebensmittelketten ähnliche Methoden genutzt haben, meist wird die Verantwortung auf eine beauftragte Sicherheitsfirma abgeschoben, um den Ruf nicht zu ruinieren. In der Regel beharren die Konzernleitungen darauf, sich an geltendes Recht gehalten zu haben. Hier stellt sich die Frage:

Was genau ist denn erlaubt?

Diese Frage lässt sich am Besten bezogen auf konkrete Methoden beantworten. Je nach Wahl der Überwachungsmaßnahme gelten unterschiedliche Regeln. Über allem schwebt ständig der Gegensatz zwischen den Interessen der Arbeitgeber und dem Schutz der Arbeitnehmer. Wer in seinem Unternehmen Menschen anstellt, ist darauf bedacht, dass diese effektiv arbeiten und ihre Zeit in die Firma investieren. Die Überwachung soll sicherstellen, dass nicht privat telefoniert wird, Pausen eingehalten werden, etc.

Auf der Gegenseite steht das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer, dass in den meisten Fällen höher wiegt. Werden die rechtlich vorgegebenen Grenzen jedoch eingehalten, können im Einzelfall auch die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.

Im Folgenden werden die Punkte „Internet und E-Mail“, „Videoüberwachung“, „Standortbestimmung“ und „Telefonnutzung“ näher beleuchtet.

Überwachung von Internet- und E-Mail-Aktivitäten der Mitarbeiter

In den meisten Büros gehört das Internet und damit auch das Versenden und Empfangen von E-Mails zum Alltag. Moderne Überwachungssoftware (wie z.B. Keylogger) ermöglicht die detaillierte Kontrolle der Aktivitäten, die ein Nutzer an einem PC durchführt. Eigentlich ein leichtes für den Arbeitnehmer, auf diese Art die Produktivität seiner Mitarbeiter zu überprüfen. Die heimliche Überwachung an Bildschirmgeräten ist jedoch generell verboten.

Ob die Überwachung in Einzelfällen erlaubt ist, hängt in erster Linie davon ab, ob den Mitarbeitern der Versand privater E-Mails und das private Surfen während der Arbeitszeit gestattet ist oder nicht. Sobald dies der Fall ist, gilt das Unternehmen als Telekommunikationsdienstleister und muss den strengen Anforderungen des Telekommunikationsgeheimnisses und des Datenschutzes entsprechen. Der Browser-Verlauf der Mitarbeiter darf dann genauso wenig kontrolliert werden, wie der E-Mail-Verkehr.

Ausnahmen gelten hier nur, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat besteht.

Mehr Freiheiten in der Computerüberwachung stehen dem Unternehmer zu, wenn er die private Nutzung des Internets untersagt. Es greifen dann weniger strenge Gesetze, dem Vorgesetzten steht es zu, stichprobenartig vereinzelte Mails zu kontrollieren und über einen gewissen Zeitraum auch die besuchten Internetseiten zu überwachen, um sicherzugehen, dass der Betriebsablauf nicht durch private Aktivitäten gestört wird. Die dauerhafte Einrichtung einer Überwachungssoftware wird jedoch auch in diesem Fall durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht untersagt.

Ein probates Mittel gegen zu viel privates Surfen am Arbeitsplatz kann die Sperrung einzelner Webseiten sein. Die technische Blockade von beliebten Internetseiten wie Facebook ist dem Arbeitgeber erlaubt.

Videoüberwachung im Job

In öffentlich zugänglichen Gebäuden, wie z.B. Kassen- und Verkaufsräumen im Einzelhandel, ist der Einsatz von Videoüberwachung an §6b des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Der Arbeitnehmer darf durch die Videoüberwachung in seinen Interessen nicht eingeschränkt werden und auch dann ist eine dauerhafte Überwachung nur möglich, wenn sie zur Wahrung des Hausrechts oder anderer, berechtigter Anliegen (z.B. Schutz gegen Diebstahl) des Unternehmers dient. Das Videomaterial darf nicht dauerhaft gespeichert werden, es sei denn, es enthält relevantes Bildmaterial.

Eine geheime Videoüberwachung ist nicht erlaubt, ein deutlicher Hinweis (mit Verweis auf die verantwortliche Stelle) muss angebracht werden. Im Einzelhandel ist jedem vermutlich schon mal ein Schild mit der Aufklärung über die installierte Videoüberwachung begegnet.

Diese Regelung betrifft nicht die Videoüberwachung in Räumen, die von der Öffentlichkeit ausgeschlossen sind. Für fast alle Büros oder Betriebe gilt also: Eine Videoüberwachung zur reinen Kontrolle der Mitarbeiter ist nicht erlaubt. Zweckgebunden eingesetzte Überwachungskameras, z.B. als Schutz vor Einbruch, dürfen eingerichtet werden, sofern die Mitarbeiter darüber informiert wurden.

Heimliche Überwachung ist auch hier nicht erlaubt. Einzige Ausnahme: Besteht der Verdacht auf eine Straftat oder schwere Verfehlung eines Arbeitnehmers und wurden andere Mittel zur Aufklärung bereits eingesetzt, ohne einen Erfolg zu erzielen, kann im speziellen Einzelfall die Videoüberwachung im Geheimen gestattet sein. Ein Unternehmer sollte unbedingt rechtlichen Rat einholen, bevor er zu diesem Mittel greift.

Standortbestimmung der Mitarbeiter

Technische Systeme wie GPS, bekannt aus Navigationssystemen, können den Standort einer Person genau orten. In der Regel ist diese Technik unbedenklich, wenn sie z.B. angewendet wird, um im Notfall schnell eine hilfebedürftige Person aufzufinden. Werden GPS Tracker oder ähnliche Geräte aber genutzt, um die Mitarbeiter zu kontrollieren, setzen die Arbeitsgerichte dem einen Riegel vor, da der Arbeitnehmer sonst einem ständigen Kontrolldruck ausgesetzt ist.

In Einzelfällen kann es auch hier zu Ausnahmen kommen. In der Logistik-Branche kann es notwendig sein, den Transport per GPS zu überwachen, damit dieser reibungslos abläuft. Fahrer und Begleitpersonen müssen den Einsatz von GPS Ortung zulassen.

Telefonnutzung überwachen?

Wie bei den anderen Überwachungsmethoden gilt auch hier: Ausnahmen ja, generelles Überwachen nein. Es ist also nicht erlaubt, die Telefone anzuzapfen und zu überprüfen, ob die Mitarbeiter privat telefonieren. Die Verbindungsdaten dürfen unter wirtschaftlichen Aspekten jedoch archiviert werden.

Telefoniert ein Mitarbeiter, darf er davon ausgehen, dass niemand heimlich mithört, egal ob dienstlich oder privat. Auch die geheime Aufzeichnung von Gesprächen ist untersagt. Abweichungen davon gibt es wie fast immer beim Verdacht einer Straftat, wie z.B. Mobbing oder dem Ausplaudern von Firmengeheimnissen.

Telefonüberwachung wird häufig in Call Centern genutzt, um die Mitarbeiter zu schulen. Die Aufzeichnung des Telefonats muss aber von beiden Gesprächsparteien bewilligt worden sein.

Rechtliche Grauzonen

Wie schon zu Beginn erwähnt, ist die Rechtslage bei der Mitarbeiterüberwachung häufig unklar und schwammig. Komplizierter wird es zudem, wenn ein Betriebsrat dazu kommt. Verweigert dieser die Zustimmung zur Einrichtung technischer Anlagen, die das Verhalten oder die Kontrolle der Arbeitnehmer überwachen, kann der Unternehmer der Entscheidung kaum etwas entgegensetzen.

Richtet ein Arbeitgeber entgegen der Festlegung des Betriebsrates eine Überwachung ein oder erfolgt eine anderweitig unzulässige Überwachung von Mitarbeitern, werden die gewonnenen Daten vor dem Arbeitsgericht nicht akzeptiert. Eine Kündigung, die auf einem heimlich gefilmten Video zur Leistungskontrolle basiert, muss in den meisten Fällen also zurückgenommen werden.

„Kann man die Mitarbeiter nicht einfach in die Überwachung einwilligen lassen?“- Das wäre sicher möglich, nur müsste diese Einwilligung freiwillig geschehen, was wohl nur in ganz seltenen Fällen den Tatsachen entspricht.

Bevor ein Unternehmer also eine Überwachung einrichtet, muss er genau prüfen, ob diese rechtens ist und kann sonst mit ernsthaften Konsequenzen rechnen. Selbst vermeintlich eindeutige Rechtsprechungen für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer können immer auch einen Haken haben.


































 

Technische Beratung zum Thema:
Videosender und Funkvideoüberwachung, Videoüberwachung, Funk, Alarmanlagen, Peilsender auch per GPS, Ortungssysteme, Aufsperrtechnik, Software, Audio, Abhörsicherheit (Abhörschutz) Störsender Jammer usw.

 

 





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