Computerüberwachung für Applerechner. Der MAC-Spy zeichnet Tastendrücke, Chatgespräche, besuchte Webseiten und Bildschirmkopien auf.
Der USB-Stick wird kurz in den MAC gesteckt, um die Software zu installieren. Dann kann er wieder entfernt werden und im Hintergrund überwacht die Software von diesem Zeitpunkt an alle Eingaben der Tastatur. Zudem werden die Websiten aufgelistet, die besucht wurden und regelmäßig Bildschirmkopien angefertigt.
Überprüfen Sie, wer Ihren MAC nutzt!
Alles was der Nutzer mit dem überwachten MAC anstellt, wird mitgezeichnet. Ganz unauffällig im Hintergrund, die Software kann in der Regel nicht ausgespürt werden.
Gründliche Computerüberwachung an Ihrem MAC, iBook oder Macbook!
- Schnelle Installation ohne Neustart
- Keylogger: Aufzeichnung jeder Taste in jeder Anwendung
- Inklusive Passwort-Auszeichnung bei allen Programmen
- Inklusive "Quick Install Builder" zum Erstellen vorkonfigurierter Pakete zur schnellen Installation auf anderen MACs. (Hinweis: Die erstellten Pakete können nicht per Mail versendet werden, sondern sind für die manuelle Installation gedacht.
- Aufnahme von Chatkonversationen (iChat, AIM, Adium, Proteus, Skype, Yahoo IM, MSN), wobei beide Seiten mitgeschnitten werden. Facebook-Chats können aufgezeichne werden, wenn Sie die neueste Version von AIM oder Adium zum chatten verwenden
- Mitschnitt der besuchten Webseiten
- Webseiten-Blocker, basierend auf einer schwarzen Liste
- Screenshot-Aufnahme
- Bildschirmkopien und Tastaturaufzeichnung auch für Windows-Anwendungen, die unter MAC gestartet werden (für Parallels Desktop, VMware Fusion oder Virtal Machine)
- Schnappschüsse mit Webcam (iSight) möglich, sehen Sie was in Ihrer Abwesenheit vor dem MAC passiert
- E-Mail-Benachrichtigung, Senden der Log-File an eine E-Mail-Adresse
- FTP-Upload der Daten auf einen Server
- Speichern Sie die Daten auf Ihrer iDisk - ganz diskret (iDisk ist eine Festplatte im Internet)
- Eingebauter LogViewer zum komfortablen Betrachten der Daten
- Passwort-Schutz für die Daten
- Kompatibel mit jedem MAC der letzten 5 Jahre
- Zeichnet alle Mac-Benutzer in Multi-User-Umgebungen auf
- Unterstützt MAC OS X 10.4 oder höher (Tiger, Leopard, Snow Leopard)
- Unterstützt eingeschränkt MAC OS 10.3.x (Panther) - Nur Tastaturaufzeichnung und E-Mail-Versand
- Universell einsetzbar (für Intel/Power PC)
- Diashow-Funktion
- Sprachen: Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch und Italienisch
- Einfache Bedienung, freundliche Benutzeroberfläche
Schützen Sie Ihren MAC vor fremden Zugriff mit dem Keylogger.


Rechtliche Erläuterung zum MAC Spy
Wer macht was und wann auf Ihrem MAC, wenn Sie nicht zu Hause sind? Der Tastaturspion findet es heraus! Der Einsatz auf fremden MACs ohne Einwilligung des Besitzers ist nicht erlaubt. Die Spy-Software verfügt über Überwachungsfunktionen (insbesondere "Aufnahme der Tastenanschläge" und "Bildschirmaufnahme"), die der Genehmigung der zu überwachenden Personen bedarf. In Deutschland kann der heimliche Einsatz von Keyloggern an fremden Apple-Computern als Ausspähen von Daten gemäß § 202a des Strafgesetzbuches strafbar sein. Unternehmen, die Keylogger an den Firmen-MACs einsetzen wollen, müssen zuvor die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Bei Verwendung der Software in anderen Ländern müssen Sie sich über die dortigen gesetzlichen Bestimmungen informieren und diese beachten.
PC-Überwachung
Regelungen in Bezug auf die Überwachung der MAC-Tätigkeiten von Arbeitnehmern finden sich unter Anderem in der Bildschirmarbeitsverordnung und im Betriebsverfassungsgesetz. Gemäß Ziffer 22 des Anhangs zur Bildschirmarbeitsverordnung darf "ohne Wissen der Benutzer <.> keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet werden". Damit ist dem Arbeitgeber ein heimlicher Einsatz von Überwachungssoftware und -hardware wie beispielsweise Keyloggern verboten. § 87 Absatz 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes bestimmt darüber hinaus, dass "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen", der Mitbestimmung des Betriebsrats bzw. im öffentlichen Dienst des Personalrats, vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliegen.